Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt III

Grundsätze für die örtliche Raumplanung

Allgemeines

Zur Verwirklichung der im Abschnitt II genannten Zielsetzungen werden die in den bis 13 enthaltenen Grundsätze für die durch die örtliche Raumplanung vorzusehenden Flächenwidmungen festgesetzt.