Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirkungen des Entwicklungsprogrammes

(1) Die Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne der im genannten Gemeinden haben diesem Entwicklungsprogramm zu entsprechen.

(2) Unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.