Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeindefunktionen

(1) Die Zuweisung der Gemeindefunktion gem. Abs. 2 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. .

(2) Teilregionale Zentren (Teilregionale Versorgungszentren gem. Landesentwicklungsprogramm 2009 sowie des Entwicklungsprogramms zur Versorgungs-Infrastruktur 2011) sollen den Grundbedarf an öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung mehrerer Gemeinden anbieten. Als Teilregionale Zentren werden festgelegt:

- Arnfels

- Pölfing-Brunn

- Ehrenhausen an der Weinstraße

- Preding

- Eibiswald

- Ragnitz

- Frauental an der Laßnitz

- Stainz

- Gamlitz

- Sankt Georgen an der Stiefing

- Gleinstätten

- Sankt Nikolai im Sausal

- Gralla

- Sankt Stefan ob Stainz

- Groß Sankt Florian

- Bad Schwanberg

- Großklein

- Schwarzautal

- Heiligenkreuz am Waasen

- Straß in Steiermark

- Lang

- Wagna

- Lannach

- Wies

- Lebring-St. Margarethen

- Wildon

- Leutschach an der Weinstraße

 

(3) Die Zuweisung der zentralörtlichen Einstufung betreffend Regionale Zentren gem. des Landesentwicklungsprogramms 2009 sowie des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungs-Infrastruktur 2011, bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. .

(4) Regionale Industrie- und Gewerbestandorte: Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotenziale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt:

- Deutschlandsberg

- Lebring-Sankt Margarethen

- Eibiswald

- Preding

- Frauental an der Laßnitz

- St. Martin im Sulmtal

- Gabersdorf

- St. Veit in der Südsteiermark

- Gleinstätten

- Stainz

- Gralla

- Straß in Steiermark

- Groß Sankt Florian

- Tillmitsch

- Heiligenkreuz am Waasen

- Wagna

- Lang

- Wettmannstätten

- Lannach

- Wies

- Leibnitz

- Wildon

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2022