Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die Planungsregion Südweststeiermark, bestehend aus den mit der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftenverordnung festgelegten politischen Bezirken Deutschlandsberg und Leibnitz.

(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:

1. Anlage 1 im Maßstab 1: 50.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 15 Blätter im Format A3)

2. Anlage 2 im Maßstab 1:100.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 4 Blätter im Format A3).

(3) In die Verordnung samt Anlagen sowie die Erläuterungen inkl. Umweltbericht kann während der Amtsstunden Einsicht genommen werden:

1. bei den für fachliche und rechtliche Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Dienststellen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg und Leibnitz;

2. bei den Gemeindeämtern (Anlagen 1 und 2 für die jeweils betroffene Gemeinde).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2022