Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeindefunktionen

(1) Die Zuweisung der Gemeindefunktion gem. Abs. 2 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. .

(2) Teilregionale Zentren (Teilregionale Versorgungszentren gem. Landesentwicklungsprogramm 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie des Entwicklungsprogramms zur Versorgungs-Infrastruktur 2011 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011) sollen den Grundbedarf an öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung mehrerer Gemeinden anbieten. Als Teilregionale Zentren werden festgelegt:

- Bad Gleichenberg

- Kirchberg an der Raab

- Deutsch Goritz

- Mureck

- Fehring

- Sankt Peter am Ottersbach

- Gnas

- Sankt Stefan im Rosental

- Halbenrain

- Straden

- Kirchbach-Zerlach

 

(3) Die Zuweisung der zentralörtlichen Einstufung betreffend Regionale Zentren gem. des Landesentwicklungsprogramms 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungs-Infrastruktur 2011i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. .

(4) Regionale Industrie- und Gewerbestandorte: Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotenziale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt:

- Bad Radkersburg

- Kirchbach-Zerlach

- Deutsch Goritz

- Kirchberg an der Raab

- Fehring

- Mettersdorf am Saßbach

- Feldbach

- Mureck

- Gnas

- Murfeld

- Halbenrain

- St. Stefan im Rosental