Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die Planungsregion Südoststeiermark, bestehend aus dem mit der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftenverordnung, LGBl. Nr. 99/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2014 festgelegtem politischen Bezirk Südoststeiermark.

(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:

1. Anlage 1 im Maßstab 1: 50.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 10 Blätter im Format A3)

2. Anlage 2 im Maßstab 1:100.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 3 Blätter im Format A3).

(3) In die Verordnung samt Anlagen sowie die Erläuterungen inkl. Umweltbericht kann während der Amtsstunden Einsicht genommen werden:

1. bei den für fachliche und rechtliche Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Dienststellen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark.

2. bei den Gemeindeämtern (Anlagen 1 und 2 für die jeweils betroffene Gemeinde).