Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeindefunktionen

(1) Die Zuweisung der Gemeindefunktion gem. Abs. 2 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. .

(2) Teilregionale Zentren (Teilregionale Versorgungszentren gem. Landesentwicklungsprogramm 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie des Entwicklungsprogramms zur Versorgungs-Infrastruktur 2011 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011) sollen den Grundbedarf an öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung mehrerer Gemeinden anbieten. Als Teilregionale Zentren werden festgelegt:

- Aflenz

- Sankt Barbara im Mürztal

- Kindberg

- Sankt Lorenzen im Mürztal

- Krieglach

- Sankt Marein im Mürztal

- Langenwang

- Sankt Michael in Obersteiermark

- Mautern in Steiermark

- Thörl

- Neuberg an der Mürz

- Trofaiach

- Niklasdorf

 

(3) Die Zuweisung der zentralörtlichen Einstufung betreffend Regionale Zentren und regionale Nebenzentren gem. und 3 des Landesentwicklungsprogramms 2009, LGBl. Nr. 75/2009, bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. .

(4) Regionale Industrie- und Gewerbestandorte: Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotenziale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt:

- Bruck an der Mur

- Pernegg an der Mur

- Eisenerz

- Sankt Barbara im Mürztal

- Kapfenberg

- Sankt Lorenzen im Mürztal

- Kindberg

- Sankt Michael in Obersteiermark

- Krieglach

- Sankt Peter Freienstein

- Langenwang

- Thörl

- Leoben

- Traboch

- Mürzzuschlag

- Trofaiach

- Niklasdorf