Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeindefunktionen

(1) Die Zuweisung der Gemeindefunktion gem. Abs. 2 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. .

(2) Teilregionale Zentren (Teilregionale Versorgungszentren gem. Landesentwicklungsprogramm 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie des Entwicklungsprogramms zur Versorgungs-Infrastruktur 2011 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011) sollen den Grundbedarf an öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung mehrerer Gemeinden anbieten. Als Teilregionale Zentren werden festgelegt:

- Admont

- Öblarn

- Aigen im Ennstal

- Ramsau am Dachstein

- Bad Mitterndorf

- Rottenmann

- Irdning-Donnersbachtal

- Stainach-Pürgg

- Landl

- Trieben

(3) Die Zuweisung der zentralörtlichen Einstufung betreffend Regionale Zentren und regionale Nebenzentren gem. und 3 des Landesentwicklungsprogramms 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungs-Infrastruktur 2011i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. .

(4) Regionale Industrie- und Gewerbestandorte: Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotenziale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt:

- Aich

- Liezen

- Bad Aussee

- Rottenmann

- Gaishorn am See

- Sankt Gallen

- Gröbming

- Trieben