Ergänzende Ausnahmen für gelbe Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen
(1) In gelben Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen sind Bauführungen zulässig, sofern die Voraussetzungen des vorliegen.
(2) In gelben Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig:
1. Festlegung von bebautem Bauland als Sanierungsgebiet;
2. Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG (ausgenommen Campingplätze), sofern durch Festlegungen im Flächenwidmungsplan sichergestellt ist, dass nur solche baulichen Anlagen errichtet werden, die zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen führen.
