Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß bzw. des Flächenwidmungsplanes gemäß bereits gefasst wurde.

(2) Für im örtlichen Entwicklungskonzept rechtskräftig festgelegte Eignungszonen für Energieerzeugung – Photovoltaik- oder Solarwärmeanlagen kann im Flächenwidmungsplan eine Sondernutzung im Freiland für Energieerzeugung – Photovoltaik- oder Solarwärmeanlage ausgewiesen werden, auch wenn diese in Ausschlusszonen gemäß liegen.

(3) Für Erweiterungen von rechtmäßig bestehenden Anlagen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2026