Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zur Erreichung des Zieles gem. wird die österreichische Bundesregierung der Regierung der Republik Nikaragua technische Hilfe gewähren, die bestehen kann in:

1. Einsatz österreichischer Fachkräfte im Einklang mit den Bedürfnissen der Republik Nikaragua;

2. fachlicher Ausbildung von nikaraguanischen Staatsbürgern in Österreich oder in Nikaragua;

3. Bereitstellung von Sachgütern, die zur Durchführung von Projekten erforderlich sind;

4. nicht rückzahlbarer Finanzierung für die lokale Anschaffung von Materialien, die zur Durchführung von Projekten erforderlich sind.