Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Regierungen, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind auf freundschaftlichem Wege durch Beratungen oder Verhandlungen beizulegen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Regierungen, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind auf freundschaftlichem Wege durch Beratungen oder Verhandlungen beizulegen.