Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Mosambikes fördern.

(2) Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Entwicklungsprogramme und -projekte der Volksrepublik Mosambik unterstützen. Soweit erforderlich, werden über einzelne Maßnahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit der österreichischen Bundesregierung gesonderte Vereinbarungen geschlossen.

(3) Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind insbesondere:

1. Zurverfügungstellung von Sachgütern und Geldmitteln zur Durchführung von Programmen und Projekten gemäß Abs. 2;

2. Entsendung von österreichischen Fachkräften;

3. Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte in Österreich, Mosambik, oder – auf Grund gesonderter Vereinbarungen – in Drittländern.

(4) Die Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte gemäß Abs. 3 Z 3 kann bestehen in:

1. Gewährung von Stipendien für Hochschul- und postgraduate Studien;

2. Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen für Angehörige aus Entwicklungsländern in Österreich;

3. Förderung von Ausbildungsstätten und -programmen in Mosambik.

(5) Die Richtlinien und Bedingungen für die Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich werden der Volksrepublik Mosambik auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.