:
Sollte eine der vertragschließenden Parteien die ihr auf Grund dieses Abkommens obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, ergibt sich daraus keine zusätzliche Verpflichtung für die anderen Parteien.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
:
Sollte eine der vertragschließenden Parteien die ihr auf Grund dieses Abkommens obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, ergibt sich daraus keine zusätzliche Verpflichtung für die anderen Parteien.