(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt.
(2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Bei Außerkrafttreten des Abkommens bleiben die Bestimmungen der , 5 und 6 bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beendigung der dem österreichischen Experten übertragenen Aufgaben in Kraft.
Unterzeichnet in Praia am 14. Oktober 1982 in zwei Urschriften in französischer Sprache.
