Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Sollten sich Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Einsatzes einzelner Entwicklungshelfer ergeben, so kann sich jede der gemäß , Absatz 4 notifizierten Organisationen und/oder Dienststellen an die andere Organisation und/oder Dienststelle wenden, um eine einvernehmliche Lösung über die vorzeitige Abberufung und einen allfälligen Ersatz zu finden.

(2) Falls eine solche einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden kann, so werden die betreffenden Vertragsparteien den diplomatischen Weg beschreiten, um eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.

(3) Das Recht der österreichischen Bundesregierung, die Notifizierung einer Organisation gemäß , Absatz 4 zu widerrufen, sowie das Recht der Regierung von Sambia, die Beendigung der Tätigkeit einer gemäß , Absatz 4 notifizierten Organisation zu verlangen, wird durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze nicht berührt.