Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vereinten Nationen tragen aus diesem Konto alle im folgenden genannten, mit dem Einsatz der Hilfsexperten aus Österreich verbundenen Kosten:

a) Gehälter und Zulagen;

b) Beförderung zum und vom Einsatzstützpunkt und damit zusammenhängende Kosten und Zulagen;

c) Reisekosten innerhalb des Einsatzlandes oder -gebietes, mit Zustimmung der Republik Österreich;

d) Reisen von Angehörigen zum und vom Einsatzstützpunkt und damit zusammenhängende Kosten und Zulagen;

e) Versicherung des Hilfsexperten gegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Tod sowie Beiträge zum Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen, welche von der anstellenden Organisation zu leisten sind;

f) Alle anderen bezifferbaren, jedoch unvorhergesehenen Ausgaben, welche gemäß der Personaldienstordnung der Vereinten Nationen und/oder den Anstellungsbedingungen der Hilfsexperten zu leisten sind;

g) Zwölf Prozent oder einen allenfalls später vereinbarten höheren Prozentsatz der gesamten bezifferbaren Kosten zwecks Deckung von Verwaltungsausgaben der Vereinten Nationen für die Führung der die Hilfsexperten betreffenden Treuhandkonten.