Artikel XII
Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XII
Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen auf diplomatischem Wege beigelegt werden.