1. ABSCHNITT
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften
Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter
. (1) In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet, sofern der 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt,
2. der Betriebsausschuß, wenn das Unternehmen nur aus einem Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG besteht und in diesem Betrieb getrennte Betriebsräte bestellt sind;
3. der Betriebsrat in allen anderen Fällen
die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Das gleiche gilt auch für die Abberufung der Arbeitnehmervertreter.
(2) Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht errichtet, so kommen dessen Befugnisse gem. Abs. 1 den Betriebsräten gemeinsam zu.
