Abweisung von Klagen
. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz können erst erfolgen, nachdem die Klagen nach abgewiesen worden sind. Die Bundesregierung gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt I bekannt.
(2) Die Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
