Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abweisung von Klagen

. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz können erst erfolgen, nachdem die Klagen nach abgewiesen worden sind. Die Bundesregierung gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt I bekannt.

(2) Die Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.