Alle Rechtstexte

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 31/1993

Änderung

LGBl. Nr. 90/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 55/1992, wird verordnet:

Die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bewertungsbeirates wird mit 58,14 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde festgelegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001

Die Entschädigung gemäß ändert sich entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Änderung hat zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 5 v. H. des im festgesetzten Betrages erreicht.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für die Steiermark in Kraft.

Die Neufassung des durch die Novelle LGBl. Nr. 90/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.