Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und Z 9 lit. c UStG 1994 ausführen, sind nicht verpflichtet, für diese Umsätze gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 Rechnungen auszustellen.

2. Die Verordnung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Weitere Inhalte

Text