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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 279/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2004, wird verordnet:

1. Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und Z 9 lit. c UStG 1994 ausführen, sind nicht verpflichtet, für diese Umsätze gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 Rechnungen auszustellen.

2. Die Verordnung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Weitere Inhalte

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 279/2004 · Stammfassungkundgemacht am 09.07.2004

Fassungen ab: 10.07.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Entfall der Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen

BGBl. II Nr. 279/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.