Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Staatsbürger können sich zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch unmittelbar an die dafür zuständige Behörde des Heimatstaates wenden. In diesem Fall müssen beide Ehewerber gleichfalls die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden und die Übersetzungen vorlegen.