Regelungen über markterhaltende Maßnahmen
. (1) In Verordnungen gemäß a können Endverbraucher verpflichtet werden, ihre bereits erworbenen Erdgasmengen über Flexibilisierungsinstrumente anzubieten.
(2) Verordnungen gemäß a können weitere Anordnungen vorsehen, um die von den Endverbrauchern bereits erworbenen Erdgasmengen dem Markt zur Verfügung zu stellen.
