Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regelungen über markterhaltende Maßnahmen

. (1) In Verordnungen gemäß a können Endverbraucher verpflichtet werden, ihre bereits erworbenen Erdgasmengen über Flexibilisierungsinstrumente anzubieten.

(2) Verordnungen gemäß a können weitere Anordnungen vorsehen, um die von den Endverbrauchern bereits erworbenen Erdgasmengen dem Markt zur Verfügung zu stellen.