Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Kein Anspruch auf Vergütung besteht:

1. insoweit die in genannten Energieträger für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet werden, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozess;

2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .