Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Verhältnis zur Konvention

Die Hohen Vertragschließenden Teile betrachten die Bestimmungen der , 2, 3 und 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Vorschriften der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Beachte: Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.