Einzelquellen und Linienquellen
. (1) Einzelquellen und Linienquellen sind in Abhängigkeit von der Genauigkeitsstufe gemäß zu beschreiben.
(2) Falls es zur Erstellung des Maßnahmenplanes erforderlich ist, sind für Einzelquellen zusätzlich zur Emission auch der zeitliche Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen, die eingesetzten Brenn- und Einsatzstoffe sowie die bereits gesetzten Maßnahmen zur Emissionsminderung anzugeben. Für Linienquellen sind Verkehrsmengen und Fahrcharakteristik entsprechend auszuweisen.
