Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auflegung

Dieses Gesetz ist in jeder Dienststelle des Landes Tirol, einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen oder den Dienstnehmern im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zugänglich zu machen.