Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Privathaushalt: Eine alleinlebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung als Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben.

2. bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).

3. bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu .