Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 1 festgelegten Lehrgangs über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, bei den Tätigkeiten gemäß bis 9 die Notwendigkeit fachlicher Tätigkeiten, ausgenommen solche betreffend die Errichtung von Alarmanlagen. Zusätzlich kann die fachliche Qualifikation für die solcherart eingeschränkte Gewerbeausübung auch durch folgende Belege erbracht werden:

1. Zeugnisse über

a) den erbrachten Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik oder für das Handwerk der Mechatroniker für Büro und EDV-Systemtechnik oder für das Handwerk der Kommunikationselektronik oder für das Handwerk der Schlosser und

b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder

2. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Nachrichtenelektroniker, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik, Radio- und Fernsehmechaniker, Fernmeldebaumonteur, Starkstrommonteur, Schlosser und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und

d) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen.