. (1) Die Übermittlung der Daten kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen erfolgen.
(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Die Übermittlung der Daten kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen erfolgen.
(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.