Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenkoordinators

(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

a) die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

b) die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

c) die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

d) die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und andere Bilanzgruppenverantwortliche entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

e) die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

f) die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

g) die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

h) die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

i) die Aufteilung und Zuweisung der sich aufgrund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Markteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

j) die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;

k) die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;

l) der Abschluss von Verträgen mit

1. Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);

2. Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

3. Strombörsen über die Weitergabe von Daten;

4. Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

(2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind – soferne nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestehen – jedenfalls

a) die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;

b) die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im des Verrechnungsstellengesetzes beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

c) die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;

d) die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;

e) Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren; dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach dieses Gesetzes sowie nach § 69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 55/2011, 38/2014