*) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versorger
(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen und nach anzuzeigen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
a) Name und Anschrift des Versorgers;
b) erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
c) Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
d) Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
e) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
f) einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
g) die Bedingungen, zu denen eine Belieferung nach bis 10 erfolgt;
h) Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 38/2014
