Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabenschuldner

. (1) Abgabenschuldner ist

1. im Falle des der Lieferer der elektrischen Energie,

2. im Falle des derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.

(2) Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (), beim Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie oder bei der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet () das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.