Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ergeben sich bei der Durchführung einzelner Bestimmungen des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei Abschluß des Abkommens bestehenden Verhältnisse wesentlich, werden die beiden vertragschließenden Teile auf Verlangen eines Teiles in Verhandlungen eintreten mit dem Ziele, eine angemessene Regelung zu treffen.