Die am Eisenbahndurchgangsverkehr beteiligten Eisenbahnen haben die zur Durchführung dieses Abkommens für ihren Bereich erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die am Eisenbahndurchgangsverkehr beteiligten Eisenbahnen haben die zur Durchführung dieses Abkommens für ihren Bereich erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren.