Hinsichtlich der zwischen den Eisenbahnen erwiesenen gegenseitigen Hilfeleistung und des Schutzes ist Artikel 12 des Eisenbahngrenzverkehrsabkommens anzuwenden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Hinsichtlich der zwischen den Eisenbahnen erwiesenen gegenseitigen Hilfeleistung und des Schutzes ist Artikel 12 des Eisenbahngrenzverkehrsabkommens anzuwenden.