Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die mit der Anlegung des Eisenbahnbuches verbundenen Kosten mit Ausnahme der Beschaffung der im § 19, Absatz 2, Z 1 und 2, EAG. angeführten Verzeichnisse und Mappen, der Pläne, Pausen und zeichnerischen Darstellungen trägt der Bundesschatz.