Dauer des Abkommens, Kündigung
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.
Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
