Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erbringung von Nebenleistungen

. Das Eisenbahnunternehmen ist beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder beim Verkehr auf einer Eisenbahn berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlichen Nebenleistungen selbst zu erbringen.