2. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen
Anwendungsbereich
. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind.
