Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Urkundensammlung kann entweder nach Maßgabe der Tagebuchzahlen oder für jede bücherliche Einheit abgesondert und, wenn eine Unternehmung mehrere bücherliche Einheiten besitzt, für diese gemeinschaftlich geführt werden.