Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Bei der Umstellung des Eisenbahnbuchs nach dem Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 44 Abs. 2 bis 4 EAG und des Eisenbahneinlagen gegebenenfalls in mehrere bücherliche Einheiten zu teilen.

(2) Im Falle einer Teilung nach Abs. 1 ist in der Aufschrift der Grundeinlage anzugeben, in welcher Einlage die Bahn vor der Umstellung eingetragen war.

Beachte: Gilt nur für das umgestellte Grundbuch () (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).