Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Änderungen in der Mappe, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind durch eine nach dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.

(2) Soweit solche Änderungen die im Grundkataster enthaltenen Angaben oder die Darstellung auf der Mappe betreffen, ist stets das Einvernehmen mit dem Vermessungsamt herzustellen, um die Übereinstimmung zwischen dem Eisenbahnbuch und dem Grundkataster zu sichern.

(3) Wenn die Änderungen die Deutlichkeit beeinträchtigen, so kann der Unternehmung die Vorlage neuer Verzeichnisse oder Mappen aufgetragen werden.

Beachte: Gilt nur für das umgestellte Grundbuch () (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).