Ausgestaltung
. Die Behörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens eine andere als in Abschnitt 5, , sowie vorgeschriebene Ausgestaltung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung im Sinne der EisbBBV auf andere Weise gewährleistet werden kann.
