Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausgestaltung

. Die Behörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens eine andere als in Abschnitt 5, , sowie vorgeschriebene Ausgestaltung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung im Sinne der EisbBBV auf andere Weise gewährleistet werden kann.