Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Freihalten des vorhandenen Sichtraumes

. Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, ist der vorhandene Sichtraum gemäß und von dauerhaften Sichthindernissen freizuhalten.