Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen

. Soweit es örtlich erforderlich ist, sind zum Schutz der Sicherungseinrichtungen vor Beschädigungen durch Straßenfahrzeuge oder zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern vor Verletzungen geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen.