Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1. Eisenbahnkreuzung: schienengleicher Eisenbahnübergang gemäß ;

2. Straße mit öffentlichem Verkehr: Straße gemäß ;

3. Gefahrenzeichen „Bahnübergang mit Schranken“: das Straßenverkehrszeichen gemäß ;

4. Gefahrenzeichen „Bahnübergang ohne Schranken“: das Straßenverkehrszeichen gemäß ;

5. Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“: das Straßenverkehrszeichen gemäß ;

6. Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“: das Straßenverkehrszeichen gemäß ;

7. Vorschriftszeichen „Halt“: das Straßenverkehrszeichen gemäß ;

8. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt der in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen gemäß ;

9. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße gemäß ;

10. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß ;

11. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße gemäß ;

12. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß ;

13. Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß ;

14. Freilandstraße: Straße außerhalb von Ortsgebieten gemäß ;

15. Ortsgebiet: Straßennetz gemäß ;

16. Leitlinie: eine Längsmarkierung gemäß der Bodenmarkierungsverordnung;

17. Sperrlinie: eine Längsmarkierung gemäß der Bodenmarkierungsverordnung;

18. Sperrfläche: eine sonstige Markierung gemäß der Bodenmarkierungsverordnung;

19. Haltelinie: eine Quermarkierung gemäß der Bodenmarkierungsverordnung;

20. Ordnungslinie: eine Quermarkierung gemäß der Bodenmarkierungsverordnung;

21. Rotierendes Warnsignal: dreiflügeliges Zeichen gemäß Anlage 4 mit einem Durchmesser von etwa 1 m, bestehend aus drei Stielen mit kreisförmigen Enden, die um 120° gegeneinander versetzt sind und sich gemeinsam um eine horizontale Achse drehen. Die Stiele sind weiß und die kreisförmigen Enden rot mit weißer Umrandung ausgebildet;

22. StVO 1960: Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022;

23. StVZVO 1998: Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998, BGBl II Nr. 238/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2013;

24. Bodenmarkierungsverordnung: Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2002;

25. EisbBBV: Eisenbahnbau- und –betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2014;

26. Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961: Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 123/1988;

27. Behörde: die gemäß § 12 EisbG zuständige Behörde.