. Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen, können bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden:
1. bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu errichtet wurden;
2. bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu errichtet wurden; und
3. bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß und Z 4, die gemäß der Eisenbahnkreuzungs-Verordnung 1961 errichtet wurden und bereits gemäß angepasst wurden.
