Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen, können bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden:

1. bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu errichtet wurden;

2. bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu errichtet wurden; und

3. bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß und Z 4, die gemäß der Eisenbahnkreuzungs-Verordnung 1961 errichtet wurden und bereits gemäß angepasst wurden.